Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-
bedingungen

Die Bedingungen auf dieser Seite gelten für sämtliche Transportverträge, die mit Kleintransporte Schweiz (nachfolgend «Frachtführer») abgeschlossen werden.

Für Speditionsdienstleistungen gelten die Allgemeinen Bedingungen (AB) der SPEDLOGSWISS.

Diese Bedingungen gelten für sämtliche Transportverträge, die mit Kleintransporte Schweiz (nachfolgend «Frachtführer») abgeschlossen werden. Kleintransporte Schweiz ist eine Dienstleistung der TradeKeeper GmbH mit Sitz in Eglisau ZH.

Die angebotenen Leistungen umfassen Kleintransporte sowie Mini-Umzüge mit Fahrzeugen bis zu einem Ladevolumen von 15 m³ und einer maximalen Nutzlast von 1’000 kg.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Der Frachtführer übernimmt die Abholung der Ware beim Auftraggeber (Absender) an der vereinbarten Abholadresse sowie deren Transport zur angegebenen Empfängeradresse (Lieferadresse).

Das Be- und Entladen obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber bzw. dem Empfänger. Die Ladungssicherung während des Transports erfolgt durch den Frachtführer bzw. den eingesetzten Fahrer.

Der Frachtführer führt keine Zustandskontrolle oder Prüfung des Transportgutes hinsichtlich Qualität, Beschaffenheit, Farbe oder sonstiger Eigenschaften durch. Ebenso erfolgt keine Überprüfung oder Abgleich von Seriennummern oder sonstigen Identifikationsmerkmalen (z. B. bei Motorrädern, Fahrzeugen oder Geräten) sowie keine Funktionskontrolle von Geräten oder Ausstattungen. Eine Haftung hierfür wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Die Auftragserteilung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Mündliche oder telefonische Aufträge erfolgen bis zu deren schriftlicher Bestätigung auf Risiko des Auftraggebers.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Frachtführer alle für die ordnungsgemässe Ausführung des Auftrags erforderlichen Angaben vollständig und korrekt zu übermitteln. Dazu gehören insbesondere:

  • vollständige Abhol- und Lieferadressen
  • Angaben zum Frachtzahler
  • Art, Menge, Gewicht und Abmessungen der Frachtstücke
  • gewünschte Lieferzeit
  • allfällige Zusatzleistungen (z. B. Stockwerklieferung, Montage, Entsorgung)
  • besondere Hinweise (z. B. hoher Warenwert, Nachnahme, terminliche Einschränkungen)

Auf Wunsch und gegen zusätzliches Entgelt (vgl. Ziff. 6) übernimmt der Fahrer das Be- und Entladen ab bzw. bis zur Bordsteinkante oder die Lieferung bis in die Stockwerke, sofern das einzelne Transportgut ein Gewicht von 40 kg nicht überschreitet und von einer Person ohne Hilfsmittel bewegt werden kann.

Ist das Transportgut schwerer als 40 kg, überdimensional oder wird diese Zusatzleistung nicht in Anspruch genommen, hat der Auftraggeber an der Be- und Entladestelle geeignetes Hilfspersonal oder entsprechende Hilfsmittel bereitzustellen.

Auf Wunsch kann über den Frachtführer eine zusätzliche Hilfsperson gebucht werden, die unter denselben Bedingungen (max. 40 kg pro Person, keine Überdimension) als Be- und/oder Entladehilfe eingesetzt wird. Die Organisation weiterer Hilfsmittel oder zusätzlicher Helfer obliegt dem Auftraggeber.

Vom Transport ausgeschlossen sind insbesondere:

Tiere, Bargeld, begebbare Inhaberpapiere, Edelmetalle und -steine, Feuerwaffen, deren Teile und Munition, Gefahrgut (z. B. Gasflaschen, Treibstoffbehälter), sterbliche Überreste, pornografische Erzeugnisse, illegale Drogen bzw. sonstige illegale Gegenstände sowie Getränke in Glasflaschen und gekühlte Lebensmittel.

Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, den Inhalt des Transportguts zu überprüfen und geht davon aus, dass der Auftraggeber ausschliesslich zulässige und legale Waren übergibt.

Der Absender/Auftraggeber hat für eine geeignete Verpackung zu sorgen und ist für die ausreichende Kennzeichnung sowie gegebenenfalls Nummerierung der Frachtstücke verantwortlich. Die Bereitstellung sämtlicher für den Transport und allfällige Zollabfertigungen erforderlichen Dokumente sowie deren Richtigkeit obliegt dem Auftraggeber.

Nachteile, Schäden oder Verluste, die aus Unterlassungen oder ungenauen Angaben resultieren, gehen zu Lasten des Absenders/Auftraggebers; der Frachtführer ist hierfür nicht entschädigungspflichtig.

Die Preisgestaltung umfasst die Anfahrt vom Standort des Frachtführers zur Abholadresse, die Hauptfahrt (von der Abhol- zur Zustelladresse) sowie die Rückfahrt zum Ausgangspunkt. Die Verrechnung erfolgt nach Zeit (Arbeitszeit) und – bei Fahrten ins Ausland – zusätzlich nach gefahrenen Kilometern.

Die Berechnungsgrundlage für die Fahrstrecke ist Google Maps.

Die Arbeitszeit wird ab unserem Standort in Eglisau (ZH) bis zur Rückkehr dorthin berechnet. Wartezeiten, Montagearbeiten, Entsorgungen sowie Packservice gelten ebenfalls als Arbeitszeit.

Tarife

Für Transporte innerhalb der Kantone Zürich und Aargau:

  • CHF 69.00 pro Stunde inkl. Transporter, Fahrer, Treibstoff und Frachtführerhaftpflichtversicherung

Für Transporte innerhalb der Schweiz (ausserhalb der Kantone Zürich und Aargau):

  • CHF 79.00 pro Stunde inkl. Transporter, Fahrer, Treibstoff und Frachtführerhaftpflichtversicherung

Für Transporte ins Ausland:

  • CHF 49.00 pro Stunde inkl. Transporter, Fahrer, Treibstoff und Frachtführerhaftpflichtversicherung

  • CHF 0.55 pro gefahrenem Kilometer

Mindestaufwand

  • Transporter mit Fahrer: 1 Stunde

  • Transporter mit Fahrer und Hilfsperson (2. Mann): 3 Stunden

Zeiterfassung

Die Arbeits- und Wartezeiten werden wie folgt gerundet:

  • bis 15 Minuten: auf die halbe Stunde

  • ab 15 Minuten: auf die volle Stunde

Zuschläge (separat verrechnet)

  • Be- und Entladehilfe durch den Fahrer: + CHF 29.00 pro Auftrag

  • Stockwerklieferung durch den Fahrer: + CHF 19.00 pro Stunde

  • Zusätzliche Hilfsperson (2. Mann): + CHF 39.00 pro Stunde

  • Montagearbeiten: + CHF 29.00 pro Auftrag

  • Zusätzliche Lade- oder Abladestellen: nach effektivem Aufwand (Zeit und ggf. Kilometer)

  • Autoverlad (Fähre oder Bahn): gemäss offiziellem Ortstarif

  • Autofreie Ortschaften / Anschlussfrachten für Bergbahnen: gemäss offiziellem Ortstarif

  • Verkehrsbehinderungen (z. B. behördliche Umleitungen): nach effektivem Mehraufwand (Zeit und ggf. Kilometer)

  • Hafen-, Waaggebühren und Sonderbewilligungen: gemäss offiziellem Ortstarif

  • Entsorgungsgebühren: gemäss offiziellem Tarif des jeweiligen Entsorgungshofes

  • Zollabwicklung: CHF 149.00 (exkl. anfallender Zollgebühren und Mehrwertsteuer)

  • Kartenzahlungen/Twint: Preis auf Anfrage

Alle Preise für Dienstleistungen innerhalb der Schweiz sind in CHF angegeben und verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.

Grundsätzlich ist die Zahlung an der Lieferadresse in bar zu leisten. Ist der Auftraggeber an der Lieferadresse nicht anwesend, wird der Transportpreis bei der Abholadresse fällig. Bei langen Anfahrtswegen, in Einzelfällen oder bei Fahrten ins Ausland kann der Frachtführer eine Vorauszahlung verlangen.

Eine Kartenzahlung oder die Zahlung per Twint ist möglich, die anfallenden Kosten für den Zahlungsdienstleister trägt der Auftraggeber.

Sofern eine Rechnungsstellung mit Zahlungsfrist vereinbart wurde, sind Rechnungen in Schweizer Franken (CHF), netto, innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Skontoabzüge werden nicht akzeptiert. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen sowie Mahngebühren in Höhe von CHF 20.00 erhoben. Im Falle einer Betreibung werden zusätzlich zu den Kosten des Betreibungsamtes eine Bearbeitungspauschale von CHF 79.00 berechnet.

Rechnungen werden grundsätzlich per E-Mail zugestellt. Falls der Auftraggeber den Versand per Post wünscht, wird pro Rechnung eine Gebühr von CHF 3.90 erhoben.

Der Auftraggeber bleibt zahlungspflichtig, auch wenn ein Dritter als Frachtzahler benannt ist und nicht zahlt.

Der Auftraggeber kann einen Auftrag stornieren (Rücktritt) oder während der Ausführung ändern (Umdisponierung).

Ein Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Bei Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem geplanten Transport wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 69.00 erhoben. Erfolgt der Rücktritt weniger als 48 Stunden vor Auftragsbeginn, ist der gesamte Betrag fällig; bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet. Weist der Frachtführer einen höheren Schaden nach, ist auch dieser vom Auftraggeber zu ersetzen.

Eine Umdisponierung eines bereits in Ausführung befindlichen Transports ist möglich, jedoch nur gegen vollständige Abgeltung des dem Frachtführer zusätzlich entstehenden Aufwandes, wie beispielsweise zusätzliche Kilometer, zusätzliche Arbeitszeit oder Wartezeiten. Die Umdisponierung muss schriftlich erfolgen oder, in dringenden Fällen, telefonisch. Telefonische Umdisponierungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Der Frachtführer haftet für unmittelbare Schäden, die vom Zeitpunkt der Übernahme des Transportguts bis zu dessen Ablieferung nachgewiesenermassen durch ihn selbst oder seine Hilfsperson verursacht wurden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Frachtführers in Anwendung von Art. 447 Abs. 3 und Art. 448 Abs. 2 OR wegbedungen.


Die Haftung beginnt mit der Übernahme des Transportguts und endet mit dessen vertragsgemässer Ablieferung.

Der Absender/Auftraggeber hat den Warenwert unaufgefordert zu deklarieren, wenn das Transportgut einen Warenwert von über CHF 15.00 pro kg effektivem Frachtgewicht übersteigt.

a) Allgemein

Von der Haftung des Frachtführers ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die entstehen durch unsachgemässes Verladen auf der Ladefläche durch Hilfspersonen des Auftraggebers oder Absenders, Bruchschäden infolge normaler Erschütterungen oder Bruch in der Sache selbst, sowie Beschädigungen oder Verluste bei Gütern in verschlossenen oder äusserlich unbeschädigten Kisten, Kartons oder Behältern, deren Zustand oder Vollzähligkeit bei Übernahme nicht kontrolliert werden konnte. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden infolge mangelhafter oder ungeeigneter Verpackung, Witterungseinflüsse, ungenügendes Raumprofil oder Fahrtrasse, wenn der Absender oder Empfänger diese Zufahrt verlangt hat, sowie Kratz-, Schramm-, Druck- oder Scheuerschäden, Emaille- oder Farbabsplitterungen, Politurrisse sowie das Lösen von geleimten Teilen und Furnieren. Zudem haftet der Frachtführer nicht bei Schäden durch höhere Gewalt oder böswillige Beschädigung durch Dritte.

b) Schäden bei Auf- und Ablad

Der Auf- und Ablad erfolgt grundsätzlich durch den Absender bzw. Empfänger. Erteilt der Absender oder Empfänger dem Fahrer nach dessen Anmeldung den Auftrag, die Ware abzuladen, handelt der Fahrer als Hilfsperson des Absenders bzw. Empfängers; der Frachtführer haftet für Schäden aus dieser Tätigkeit nicht. Erfolgt der Auf- bzw. Ablad durch den Fahrer ohne vorgängige Anmeldung beim Absender oder Empfänger, richtet sich die Bemessung des Schadenersatzes nach Ziffer 12.

c) Mittelbarer Schaden

Die Haftung für mittelbare Schäden, wie zum Beispiel entgangener Gewinn, Betriebsausfall oder sonstige Folgekosten, ist ausgeschlossen.

a) Beschädigung oder Verlust

Die Schadenersatzpflicht beschränkt sich, soweit gesetzlich zulässig, auf den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung, maximal CHF 15.00 pro kg effektives Frachtgewicht der beschädigten oder in Verlust geratenen Ware; die Haftung beträgt gesamthaft höchstens CHF 40’000.00 pro Ereignis.

b) Verspätung

Schäden aus verspäteter Ablieferung werden nur vergütet, wenn die Haftung hierfür schriftlich vereinbart wurde. In diesem Fall haftet der Frachtführer höchstens bis zur Höhe des vereinbarten Frachtentgelts.

Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, darf der Frachtführer den Auftrag ganz oder teilweise durch einen Zwischenfrachtführer ausführen lassen. Er haftet gegenüber dem Auftraggeber in gleicher Weise, wie wenn er den Auftrag selbst ausgeführt hätte.

Für grenzüberschreitende Transporte gelten die Haftungsbestimmungen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr).

Beschädigungen oder fehlende Waren sind sofort in Anwesenheit des Fahrers mit entsprechendem Vorbehalt auf dem Frachtbrief bzw. der Empfangsbestätigung zu vermerken. Für äusserlich nicht erkennbare Schäden ist spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ablieferung, den Ablieferungstag mitgerechnet, schriftlich Anzeige zu erstatten. 

Der Auftraggeber kann den Frachtführer beauftragen, eine Transportversicherung für das Transportgut abzuschliessen. Die Versicherungsprämie trägt der Auftraggeber.

Die Transportversicherung deckt Schäden und Verluste bis zur vereinbarten Versicherungssumme (Einstandspreis des beschädigten oder in Verlust geratenen Guts). Mittelbare Schäden, wie entgangener Gewinn oder Betriebsausfall, sind nicht versichert; hierfür hat der Auftraggeber gegebenenfalls selbst Vorsorge zu treffen.

Die Frachtführerhaftpflichtversicherung des Frachtführers bleibt von der Vereinbarung unberührt und deckt ausschliesslich die haftpflichtigen Schäden am Transportgut gemäss den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Verwirkung von Haftungsansprüchen und die Verjährung von Ersatzklagen richten sich nach Art. 452 und Art. 454 OR.

Gerichtsstand ist der Sitz von Kleintransporte Schweiz (TradeKeeper GmbH). Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

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