Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäfts-
bedingungen
Die Bedingungen auf dieser Seite gelten für sämtliche Transportverträge, die mit KTS – Kleintransporte Schweiz (nachfolgend «Frachtführer») abgeschlossen werden.
Für Speditionsdienstleistungen gelten die Allgemeinen Bedingungen (AB) der SPEDLOGSWISS.
1. Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für sämtliche Transportverträge, die mit KTS – Kleintransporte Schweiz (nachfolgend «Frachtführer») abgeschlossen werden. KTS – Kleintransporte Schweiz ist eine Dienstleistung der TradeKeeper GmbH, Eglisau ZH.
Die angebotenen Leistungen umfassen Kleintransporte und Mini-Umzüge mit Fahrzeugen bis 15 m³ Ladevolumen und maximal 1’000 kg Nutzlast.
Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt auch bei teilweiser oder vollständiger Nichtigkeit einzelner Klauseln unberührt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Leistungsumfang und Auftragserteilung
Der Frachtführer übernimmt die Abholung der Ware beim Auftraggeber (Absender) und den Transport zur Empfängeradresse. Das Be- und Entladen ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers/Empfängers; die Ladungssicherung erfolgt durch den Fahrer.
Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. Mündliche oder telefonische Aufträge erfolgen bis zur schriftlichen Bestätigung auf Risiko des Auftraggebers.
Der Auftrag muss alle für die ordnungsgemässe Ausführung notwendigen Angaben enthalten, insbesondere vollständige Abhol- und Lieferadressen, Frachtzahler, Art, Menge, Gewicht und Abmessungen der Frachtstücke, Lieferzeit, Transportweg sowie besondere Hinweise (z. B. hoher Warenwert, Nachnahme, terminliche Einschränkungen).
3. Be- und Entladung, Tragehilfe/Hilfspersonen
Auf Wunsch und gegen zusätzliches Entgelt (vgl. Ziff. 6) übernimmt der Fahrer das Verladen und Ausladen bis/ab Bordsteinkante, sofern das einzelne Transportgut nicht mehr als 40 kg wiegt und von einer Person ohne Hilfsmittel bewegt werden kann.
Ist das Transportgut schwerer als 40 kg oder überdimensional oder wird diese Zusatzleistung nicht gewünscht, hat der Auftraggeber entsprechendes Hilfspersonal oder geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.
Auf Wunsch kann über den Frachtführer eine zusätzliche Hilfsperson gebucht werden, die nach denselben Bedingungen (max. 40 kg pro Person, keine Überdimension) als Be- und/oder Entladehilfe fungiert. Die Organisation weiterer Hilfsmittel oder zusätzlicher Helfer obliegt dem Auftraggeber.
4. Ausschluss bestimmter Güter
Vom Transport ausgeschlossen sind insbesondere: Tiere, Bargeld, begebbare Inhaberpapiere, Edelmetalle und -steine, Feuerwaffen, deren Teile und Munition, Gefahrgut (z. B. Gasflaschen, Treibstoffbehälter), sterbliche Überreste, pornografische Erzeugnisse, illegale Drogen bzw. sonstige illegale Gegenstände sowie Getränke in Glasflaschen und gekühlte Lebensmittel.
Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, den Inhalt des Transportguts zu überprüfen und geht davon aus, dass der Auftraggeber ausschliesslich zulässige und legale Waren übergibt.
5. Verpackung, Kennzeichnung und Dokumente
Der Absender/Auftraggeber hat für eine geeignete Verpackung zu sorgen. Er ist für ausreichende Kennzeichnung und gegebenenfalls Nummerierung der Frachtstücke verantwortlich. Die Bereitstellung aller erforderlichen Transport- und Zolldokumente sowie deren Richtigkeit obliegt dem Auftraggeber.
Nachteile, Schäden oder Verluste aus Unterlassungen oder ungenauen Angaben gehen zu Lasten des Absenders/Auftraggebers; der Frachtführer ist hierfür nicht entschädigungspflichtig.
6. Preise und Zuschläge
Die Preisgestaltung umfasst die Anfahrt zur Abholadresse, die Hauptfahrt (Abhol- bis Zustelladresse) nach gefahrenen Kilometern und Zeit sowie die Rückfahrt zum Ausgangspunkt.
Für Transporte innerhalb der Kantone Zürich oder Aargau gilt ein Stundensatz von CHF 65.00. Dieser Preis beinhaltet Treibstoff, Frachtführerhaftpflichtversicherung und den Fahrer (ohne Be- und Entladehilfe).
Der Mindestaufwand beträgt eine Stunde (Bei Tragehilfe/zusätzliche Hilfsperson 3 Stunden). Die Arbeitszeit wird ab unserem Standort in Eglisau ZH oder Baden AG und zurück berechnet.
Die Zeiterfassung wird wie folgt gerundet:
- bis 15 Minuten auf die halbe Stunde
- ab 15 Minuten auf die volle Stunde.
Folgende Zuschläge werden separat berechnet:
- Be- und Entladehilfe durch den Fahrer (bis/ab Bordsteinkante): CHF 20.00 pro Stunde
- Tragehilfe / zusätzliche Hilfsperson (Be- und/oder Entladehilfe): CHF 35.00 pro Stunde
- Wartezeiten: CHF 65.00 pro Stunde
- Stockwerklieferungen durch den Fahrer gemäss Ziff. 3: CHF 20.00 pro Stunde
- Stockwerklieferungen durch weitere Hilfsperson gemäss Ziff. 3: CHF 35.00 pro Stunde
- Zusätzliche Lade- oder Abladestellen: nach effektivem Aufwand (Kilometer und Zeit)
- Autoverlad (Fähre oder Bahn): nach örtlichem offiziellem Zustelltarif
- Autofreie Ortschaften / Anschlussfrachten für Bergbahnen: nach örtlichem offiziellem Zustelltarif
- Verkehrsbehinderungen (z. B. behördliche Umleitungen, gebührenpflichtige Strassen): nach effektivem Mehraufwand (Kilometer und Zeit)
- Hafengebühren, Waaggebühren, Sonderbewilligungen: nach offiziellem örtlichem Tarif
- Entsorgung: Entsorgungs- sowie Rücktransport-/Zufahrtskosten zur Entsorgungsstelle nach Aufwand
- Miete von Hilfsmitteln/Werkzeugen (Umzugsset, Paletten, Umzugsboxen usw.): nach effektivem Aufwand
Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
7. Zahlungsbedingungen
Grundsätzlich ist die Zahlung an der Zustelladresse in bar zu leisten. Ist der Auftraggeber an der Zustelladresse nicht anwesend, ist der Transportpreis bei der Abholadresse fällig.
Bei langen Anfahrtswegen oder in bestimmten Einzelfällen kann eine Vorauszahlung per Zahlungslink erforderlich sein; die Gebühren des Payment-Providers für die Kartenzahlung übernimmt der Frachtführer.
Sofern eine Rechnungsstellung mit Zahlungsfrist vereinbart wurde, sind Rechnungen in Schweizer Franken, netto, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Skontoabzüge werden nicht akzeptiert. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen und Mahngebühren erhoben. Der Auftraggeber bleibt zahlungspflichtig, auch wenn ein Dritter als Frachtzahler benannt ist und nicht zahlt.
8. Rücktritt und Umdisponierung
Der Auftraggeber kann einen Transportauftrag stornieren (Rücktritt) oder während der Ausführung ändern (Umdisponierung).
- Rücktritt: Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Bei Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem geplanten Transport wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 erhoben. Erfolgt der Rücktritt weniger als 48 Stunden vor Auftragsbeginn, ist der gesamte Betrag fällig; bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet. Weist der Frachtführer einen höheren Schaden nach, ist auch dieser zu ersetzen.
- Umdisponierung: Eine Umdisponierung eines bereits in Ausführung befindlichen Transports ist möglich, jedoch nur gegen vollständige Abgeltung des dem Frachtführer entstehenden Schadens (z. B. zusätzliche Kilometer, Wartezeiten). Die Umdisponierung muss schriftlich oder in dringenden Fällen telefonisch erfolgen; telefonische Umdisponierungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
9. Haftung
Der Frachtführer haftet für unmittelbare Schäden, die vom Zeitpunkt der Übernahme des Transportguts bis zu dessen Ablieferung nachgewiesenermassen durch ihn selbst oder seine Hilfsperson verursacht wurden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Frachtführers in Anwendung von Art. 447 Abs. 3 und Art. 448 Abs. 2 OR wegbedungen.
Die Haftung beginnt mit der Übernahme des Transportguts und endet mit dessen vertragsgemässer Ablieferung.
10. Haftungsbedingungen
Der Absender/Auftraggeber hat den Warenwert unaufgefordert zu deklarieren, wenn das Transportgut einen Warenwert von über CHF 15.00 pro kg effektivem Frachtgewicht übersteigt.
11. Haftungsausschlüsse
a) Allgemein
Von der Haftung des Frachtführers ausgeschlossen sind insbesondere:
- Schäden aus unsachgemässem Verladen auf der Ladefläche durch Hilfspersonen des Absenders
- Bruchschäden infolge normaler Erschütterungen; Bruch in der Sache selbst
- Beschädigungen/Verluste bei Gütern in verschlossenen oder äusserlich unbeschädigten Kisten/Kartons/Behältern, deren Zustand/Vollzähligkeit bei Übernahme nicht kontrolliert werden konnte
- Schäden infolge mangelhafter oder ungeeigneter Verpackung
- Schäden infolge Witterungseinflüssen
- Schäden infolge ungenügenden Raumprofils oder Fahrtrasse, wenn der Absender oder Empfänger diese Zufahrt verlangt hat
- Kratz-, Schramm-, Druck- und Scheuerschäden, Emaille- und Farbabsplitterungen, Politurrisse sowie Lösen von geleimten Teilen und Furnieren
- Höhere Gewalt
- Böswillige Beschädigung durch Dritte
b) Schäden bei Auf- und Ablad
Der Auf- und Ablad erfolgt grundsätzlich durch den Absender bzw. Empfänger. Erteilt der Absender bzw. Empfänger dem Fahrer nach dessen Anmeldung den Auftrag, die Ware abzuladen, so handelt der Fahrer dabei als Hilfsperson des Absenders bzw. Empfängers; der Frachtführer haftet für Schäden aus dieser Tätigkeit nicht. Erfolgt der Auf- bzw. Ablad durch den Fahrer ohne vorgängige Anmeldung beim Absender bzw. Empfänger, richtet sich die Bemessung des Schadenersatzes nach Ziff. 12.
c) Mittelbarer Schaden
Die Haftung für mittelbare Schäden (z. B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall, sonstige Folgekosten) ist wegbedungen.
12. Haftungsbeschränkungen / Schadenersatzbemessung
a) Beschädigung oder Verlust
Die Schadenersatzpflicht beschränkt sich, soweit gesetzlich zulässig, auf den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung, maximal CHF 15.00 pro kg effektives Frachtgewicht der beschädigten oder in Verlust geratenen Ware; die Haftung beträgt gesamthaft höchstens CHF 40’000.00 pro Ereignis.
b) Verspätung
Schäden aus verspäteter Ablieferung werden nur vergütet, wenn die Haftung hierfür schriftlich vereinbart wurde. In diesem Fall haftet der Frachtführer höchstens bis zur Höhe des vereinbarten Frachtentgelts.
13. Haftung bei Fremdvergabe
Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, darf der Frachtführer den Auftrag ganz oder teilweise durch einen Zwischenfrachtführer ausführen lassen. Er haftet gegenüber dem Auftraggeber in gleicher Weise, wie wenn er den Auftrag selbst ausgeführt hätte.
14. Grenzüberschreitender Verkehr
Für grenzüberschreitende Transporte gelten die Haftungsbestimmungen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr).
15. Mängelrüge
Beschädigungen oder fehlende Waren sind sofort in Anwesenheit des Fahrers mit entsprechendem Vorbehalt auf dem Frachtbrief bzw. der Empfangsbestätigung zu vermerken. Für äusserlich nicht erkennbare Schäden ist spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ablieferung, den Ablieferungstag mitgerechnet, schriftlich Anzeige zu erstatten.
16. Transportversicherung
Der Auftraggeber kann den Frachtführer beauftragen, eine Transportversicherung für das Transportgut abzuschliessen. Die Versicherungsprämie geht zu Lasten des Auftraggebers.
Die Transportversicherung deckt Schäden und Verluste zum Einstandspreis (Versicherungssumme) des beschädigten oder in Verlust geratenen Transportguts.
Risiken wie entgangener Gewinn oder Betriebsausfall (mittelbarer Schaden) sind nicht gedeckt; hierfür hat der Auftraggeber gegebenenfalls selbst Vorsorge zu treffen.
18. Verwirkung und Verjährung
Die Verwirkung von Haftungsansprüchen und die Verjährung von Ersatzklagen richten sich nach Art. 452 und Art. 454 OR.
19. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand ist der Sitz von KTS – Kleintransporte Schweiz (TradeKeeper GmbH). Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
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