Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-
bedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Auftraggeber und Kleintransporte Schweiz.

Stand: September 2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Auftraggeber und Kleintransporte Schweiz, einer Dienstleistung der TradeKeeper GmbH mit Sitz in Eglisau ZH (nachfolgend «Kleintransporte Schweiz»).

Sie gelten insbesondere für Kleintransporte, Kleinumzüge, Räumungen und Entsorgungen, Trage-, Verpackungs- und Montageleistungen, Zollabwicklungen sowie Speditions-, Organisations- und Vermittlungsleistungen.

Je nach vereinbarter Leistung handelt Kleintransporte Schweiz insbesondere als Frachtführer, Anbieter von Kleinumzugsleistungen, Spediteur mit eigener Transportdurchführung, Organisator beziehungsweise Vermittler oder Erbringer weiterer Dienstleistungen.

Massgebend für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind die individuelle Vereinbarung, die Auftragsbestätigung und diese AGB. Zwingendes Recht und zwingend anwendbare internationale Übereinkommen gehen entgegenstehenden Bestimmungen vor.

Angebote und Auftragsbestätigungen werden grundsätzlich elektronisch, insbesondere per E-Mail, übermittelt. Die Begriffe «Angebot» und «Offerte» werden in diesen AGB gleichbedeutend verwendet. Angebote sind, sofern darin nichts Abweichendes angegeben ist, freibleibend und während 14 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum gültig. Die Annahme eines Angebots gilt zugleich als Zustimmung zu den in das Angebot einbezogenen und dem Auftraggeber zugänglich gemachten AGB von Kleintransporte Schweiz. Ein in einem Angebot genannter oder vorgesehener Ausführungs-, Abhol- oder Transporttermin wird durch die blosse Ausstellung oder Annahme des Angebots nicht reserviert. Eine Terminreservation beziehungsweise verbindliche Terminvereinbarung entsteht erst mit entsprechender Bestätigung durch Kleintransporte Schweiz. Bis dahin kann der betreffende Termin anderweitig vergeben werden. Kleintransporte Schweiz haftet nicht dafür, dass ein im Angebot genannter, aber noch nicht bestätigter Termin bei späterer Annahme weiterhin verfügbar ist. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung oder durch Beginn der vereinbarten Leistung zustande.

Aufträge, wesentliche Angaben sowie Änderungen und Ergänzungen müssen schriftlich oder elektronisch, insbesondere per E-Mail, über die von Kleintransporte Schweiz eingesetzten elektronischen Systeme oder über einen von Kleintransporte Schweiz akzeptierten Nachrichtendienst, übermittelt oder von Kleintransporte Schweiz entsprechend bestätigt werden.

Mündliche oder telefonische Besprechungen, Angaben, Wünsche und Änderungen sind zulässig. Für den verbindlichen Leistungsumfang, Preis, Termin, Fahrzeug- und Personalbedarf sowie sonstige wesentliche Auftragsmerkmale ist jedoch die schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung beziehungsweise die letzte schriftliche oder elektronische Bestätigung von Kleintransporte Schweiz massgebend.

Von der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung abweichende oder darin nicht enthaltene mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen gelten nicht als vereinbart, solange sie von Kleintransporte Schweiz nicht schriftlich oder elektronisch bestätigt wurden.

Der Auftraggeber hat die erhaltene Auftragsbestätigung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und erkennbare Abweichungen unverzüglich vor Ausführung des Auftrags mitzuteilen. Änderungen während der Auftragsausführung können insbesondere per E-Mail, über die von Kleintransporte Schweiz eingesetzten elektronischen Systeme, über einen von Kleintransporte Schweiz akzeptierten Nachrichtendienst bestätigt werden.

Der Auftraggeber hat alle für Planung, Preisberechnung und Durchführung erforderlichen Angaben vollständig und richtig mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Abhol- und Zustelladresse, Art, Anzahl und Menge des Transportgutes, Gewicht, Abmessungen und ungefähres Gesamtvolumen, besonders schwere, sperrige, empfindliche oder wertvolle Gegenstände, Stockwerke, Liftverhältnisse, Zufahrt, Park- und Haltemöglichkeiten, Tragewege, benötigte Hilfspersonen, Zusatzleistungen, Termine sowie bei Zollaufträgen die erforderlichen Waren- und Zolldaten.

Die Pflicht zur vollständigen und richtigen Mitteilung der für Planung und Ausführung wesentlichen Umstände liegt beim Auftraggeber. Kleintransporte Schweiz ist nicht verpflichtet, von sich aus sämtliche möglicherweise relevanten Angaben einzeln abzufragen, Fotos, Hersteller- oder Modellangaben, Gewichts-, Mass-, Volumen- oder Wertnachweise anzufordern oder Angaben über Inhalt, Anzahl, Gewicht, Abmessungen, Volumen, Wert oder Beschaffenheit nachzuprüfen beziehungsweise verschlossene Verpackungen zu öffnen. Das Unterbleiben einer Nachfrage, Empfehlung oder Anforderung entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Informationspflicht.

Der Auftraggeber hat eindeutig zu bezeichnen, welche Gegenstände mitzunehmen, zurückzulassen oder zu entsorgen sind.

Folgen und Mehraufwendungen, die auf fehlenden, verspäteten, unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen, gehen zulasten des Auftraggebers. Weichen insbesondere Menge, Volumen, Gewicht, Abmessungen, Zugänglichkeit oder Personalbedarf von seinen Angaben ab, werden die dadurch erforderlichen Mehrleistungen zusätzlich verrechnet.

Für selbst ausgeführte Transporte und Kleinumzüge werden insbesondere folgende Fahrzeugkategorien angeboten:

M: ca. 6 m³ Ladevolumen, max. 600 kg Nutzlast, ohne Hebebühne.
L: ca. 14 m³ Ladevolumen, max. 1’000 kg Nutzlast, ohne Hebebühne.
XL: ca. 18 m³ Ladevolumen, max. 800 kg Nutzlast, mit Hebebühne.

Massgebend sind stets die technisch und gesetzlich zulässigen Werte des tatsächlich eingesetzten Fahrzeugs. Ladevolumen und maximale Nutzlast können nicht zwingend gleichzeitig vollständig ausgeschöpft werden. Die mögliche Beladung hängt insbesondere von Art, Form, Gewicht, Gewichtsverteilung und Verpackung des Transportgutes ab.

Jede Fahrzeugkategorie kann mit Fahrer allein oder mit Fahrer und einer zusätzlichen Hilfsperson («2. Mann») gebucht werden.

Kleintransporte Schweiz ist berechtigt, aus betrieblichen, organisatorischen oder dispositionellen Gründen mehr Personen einzusetzen beziehungsweise im Fahrzeug mitzuführen, als vom Auftraggeber gebucht wurden. Massgebend für den geschuldeten Leistungsumfang und die Preisberechnung ist die vereinbarte beziehungsweise gebuchte Personalstärke. Zusätzlich eingesetzte oder anwesende Personen, die dem Auftraggeber nicht berechnet werden, begründen keinen Anspruch auf deren Mitwirkung, auf eine schnellere Ausführung oder auf eine bestimmte Verkürzung der Einsatzzeit. Kleintransporte Schweiz entscheidet im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs selbst über den Einsatz und die Aufgabenverteilung des zusätzlich anwesenden, nicht berechneten Personals.

Kleintransporte Schweiz bestimmt das tatsächlich eingesetzte Fahrzeug innerhalb der für den Auftrag geeigneten Fahrzeugkategorie. Ein Anspruch auf eine bestimmte Marke, ein bestimmtes Modell, Baujahr, Kennzeichen oder ein auf der Website beziehungsweise in Werbemitteln abgebildetes Fahrzeug besteht nur bei ausdrücklicher Zusicherung.

Kleintransporte Schweiz ist berechtigt, nach eigenem Ermessen anstelle einer gebuchten Kategorie M oder L ein Fahrzeug einer grösseren Kategorie einzusetzen. Allein daraus entsteht weder ein Mehrpreis noch ein Anspruch des Auftraggebers auf Bereitstellung einer grösseren Kategorie.

Erweist sich aufgrund der tatsächlich bereitgestellten Güter, dass die gebuchte Kategorie objektiv nicht ausgereicht hätte, wird die tatsächlich erforderliche Kategorie beziehungsweise der dadurch erforderliche Mehraufwand verrechnet.

Ein kleineres als das vereinbarte Fahrzeug wird grundsätzlich nicht eingesetzt. Muss wegen Panne, Unfall oder vergleichbarem kurzfristigem Fahrzeugausfall ein kleineres Fahrzeug eingesetzt werden und entstehen deshalb zusätzliche Fahrten, trägt Kleintransporte Schweiz den dadurch verursachten zusätzlichen eigenen Fahr- und Arbeitsaufwand, sofern die Ursache ihrem betrieblichen Verantwortungsbereich zuzurechnen ist.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst ein Kleintransport die Übernahme des transportbereiten Gutes, dessen Beförderung und Ablieferung am vereinbarten Bestimmungsort.

Be- und Entladung, Trageleistungen, Stockwerklieferungen, Verpackung, Demontage, Montage oder sonstige Zusatzarbeiten sind nur Bestandteil der Leistung, wenn sie vereinbart beziehungsweise gebucht wurden.

Ist keine Be-, Entlade- oder Trageleistung gebucht, obliegen Be- und Entladung dem Auftraggeber beziehungsweise Absender und Empfänger. Die Ladungssicherung im Fahrzeug obliegt Kleintransporte Schweiz im Rahmen der übernommenen Transportleistung.

Kleintransporte Schweiz übernimmt bei der Abholung keine Prüfung der Qualität, Funktionsfähigkeit, Echtheit, Vollständigkeit oder Vertragsgemässheit des Transportgutes und keinen Vergleich mit Inseraten, Fotografien, Beschreibungen, Kaufverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen Absender, Empfänger und Dritten.

Insbesondere besteht ohne ausdrückliche Zusatzvereinbarung keine Verpflichtung festzustellen oder zu dokumentieren, ob bereits vor der Übernahme Kratzer, Gebrauchsspuren, technische Mängel, fehlende Bestandteile oder sonstige Abweichungen vorhanden waren. Äusserlich erkennbare Umstände können dokumentiert werden, begründen jedoch keine allgemeine Qualitäts-, Zustands- oder Vollständigkeitsprüfung.

Ist mit dem Auftraggeber, Absender oder Empfänger vereinbart oder von diesem angewiesen, dass das Transportgut ohne persönliche Entgegennahme an einem bestimmten Ort abgestellt beziehungsweise deponiert werden darf, gilt die Ablieferung mit dem ordnungsgemässen Abstellen am bezeichneten Ort als erfolgt. Eine Unterschrift des Empfängers ist in diesem Fall nicht erforderlich. Kleintransporte Schweiz kann die Ablieferung insbesondere durch ein Deponier- oder Zustellfoto dokumentieren; ein solches Foto gilt als Nachweis der Ablieferung am bezeichneten Ort. Mit der ordnungsgemässen Ablieferung endet die Obhut von Kleintransporte Schweiz.

Fehlt eine solche Abstell- oder Deponieranweisung und ist am Bestimmungsort niemand zur Entgegennahme anwesend, richtet sich das weitere Vorgehen nach Art. 15.

Bei einem Kleinumzug umfasst die Leistung ausschliesslich die im konkreten Auftrag vereinbarten Transport-, Trage-, Be- und Entladeleistungen.

Sind Be- und Entladung vereinbart, umfasst die Leistung insbesondere Übernahme, Verladung, Stauung, Beförderung, Entladung und einmalige Platzierung des Umzugsgutes am vereinbarten Bestimmungsort.

Verpackung, Auspacken, Demontage, Montage, weitere Umplatzierungen, Entsorgung und besondere Arbeiten sind nur eingeschlossen, wenn sie vereinbart wurden.

Die Anzahl der benötigten Personen richtet sich nach Gewicht, Abmessungen, Form, Beschaffenheit, Trageweg und Handhabbarkeit des Transportgutes.

Als betriebliche Richtgrenze gilt eine maximale Traglast von 40 kg pro eingesetzter Person. Ein Gegenstand mit mehr als 40 kg wird grundsätzlich nicht von einer einzelnen Person getragen. Auch unterhalb beziehungsweise oberhalb rechnerischer Gewichtsgrenzen kann aufgrund von Abmessungen, Form, Schwerpunkt, Trageweg oder sonstigen Sicherheitsumständen zusätzliches Personal oder Spezialgerät erforderlich sein. Der Auftraggeber hat Gegenstände, deren Gewicht 40 kg je Einzelstück übersteigt oder bei denen aufgrund von Form, Abmessungen, Schwerpunkt oder sonstiger Beschaffenheit besondere Anforderungen an die Handhabung bestehen, vor Auftragserteilung beziehungsweise spätestens vor der verbindlichen Einsatzplanung unaufgefordert anzugeben. Kleintransporte Schweiz ist nicht verpflichtet, das Gewicht einzelner Gegenstände vorgängig zu ermitteln, zu schätzen oder entsprechende Fotos, Hersteller- oder Modellangaben oder Nachweise zu verlangen.

Trage-, Be- und Entladearbeiten sowie sonstige körperlich belastende Arbeiten werden in einem angemessenen, sicheren und den konkreten Umständen entsprechenden Arbeitstempo ausgeführt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Arbeitsgeschwindigkeit oder eine ununterbrochene körperliche Tätigkeit besteht nicht.

Der erforderliche Zeitaufwand richtet sich insbesondere nach Art, Gewicht, Abmessungen und Handhabbarkeit des Transportgutes, Anzahl der eingesetzten Personen, Stockwerken, Liftverhältnissen, Treppen, Tragewegen, Zugänglichkeit sowie den Witterungs-, Temperatur- und sonstigen Arbeitsbedingungen. Insbesondere wiederholtes Treppensteigen, längere Tragewege, schwere oder unhandliche Gegenstände sowie Hitze, Kälte, Regen, Schnee oder vergleichbare erschwerende Bedingungen können einen entsprechend höheren Zeitaufwand erfordern.

Soweit es aufgrund der körperlichen Belastung oder der konkreten Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen die eingesetzten Personen angemessene kurze Erholungspausen, insbesondere zum Trinken und zur körperlichen Erholung, einlegen. Solche unmittelbar durch die Ausführung des Auftrags erforderlichen Kurzpausen gelten als Bestandteil der Einsatzzeit und stellen keine Unterbrechung des Auftrags dar. Gewöhnliche Mittagspausen sowie längere persönliche Unterbrechungen des eingesetzten Personals gelten demgegenüber nicht als Einsatzzeit, soweit sie nicht durch den konkreten Auftrag oder dessen Ausführungsbedingungen verursacht werden.

Stellt sich erst vor Ort heraus, dass zusätzliche Personen oder Hilfsmittel erforderlich sind, darf Kleintransporte Schweiz deren Einsatz verlangen, die betreffende Arbeit bis zu deren Verfügbarkeit ablehnen oder eine andere sichere Ausführung vereinbaren. Zusätzlicher Personal-, Geräte- und Zeitaufwand wird separat verrechnet.

Wurde ein Auftrag ohne Be-, Entlade- oder Trageleistung gebucht, obliegen diese Arbeiten dem Auftraggeber beziehungsweise Absender oder Empfänger.

Hilft der Fahrer oder eine andere von Kleintransporte Schweiz eingesetzte Person auf nachträgliche Bitte trotzdem bei solchen Arbeiten mit, erfolgt diese Mithilfe bei der Be- oder Entladung als Hilfsperson des Auftraggebers beziehungsweise Absenders oder Empfängers. Die Mithilfe wird dadurch nicht zu einer von Kleintransporte Schweiz übernommenen Be-, Entlade- oder Trageleistung.

Für Schäden, die bei oder infolge dieser kundenseitig zu verantwortenden Be- oder Entladetätigkeit entstehen, haftet Kleintransporte Schweiz nicht.

Ein durch diese Mithilfe entstehender zusätzlicher Zeitaufwand ist Bestandteil der verrechenbaren Einsatzzeit beziehungsweise wird nach den anwendbaren Tarifen verrechnet. Die Verrechnung dieses Zeitaufwandes ändert nichts an der in diesem Artikel geregelten Zuordnung der Be- und Entladetätigkeit und begründet insbesondere keine Übernahme einer Be-, Entlade- oder Trageleistung durch Kleintransporte Schweiz.

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass Abhol- und Zustellorte mit dem vorgesehenen Fahrzeug rechtmässig und unter zumutbaren Bedingungen erreichbar sind. Zugänge, Treppenhäuser, Türen, Lifte und sonstige Transportwege müssen für die vereinbarte Leistung geeignet sein.

Lange Tragewege, fehlende Zufahrt, enge Treppenhäuser, fehlende oder ungeeignete Lifte, Zufahrtsbeschränkungen, Halteverbote, autofreie Zonen, notwendige Bewilligungen und vergleichbare Erschwernisse sind vom Auftraggeber vor Auftragserteilung unaufgefordert mitzuteilen. Die Abklärung und Sicherstellung geeigneter Zufahrts-, Halte- und Parkmöglichkeiten am Abhol-, Einsatz- und Ablieferort obliegt dem Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Kleintransporte Schweiz ist nicht verpflichtet, auf die Notwendigkeit von Halteverbotszonen, Bewilligungen, Parkplatzreservationen oder vergleichbaren Massnahmen hinzuweisen oder deren Beantragung zu empfehlen.

Besondere örtliche Verhältnisse und daraus entstehende Zusatzaufwendungen oder Fremdkosten werden zusätzlich verrechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind. Dies gilt insbesondere für Bewilligungen, Absperrungen, besondere Parkregelungen, autofreie Zonen, Fähren, Bergbahnen, Seilbahnen, Autoverlad oder vergleichbare Massnahmen.

Nicht mitgeteilte oder erst bei der Ausführung erkennbare Erschwernisse werden ebenfalls nach dem tatsächlich entstehenden Mehraufwand zusätzlich verrechnet.

Soweit keine Verpackungsleistung vereinbart wurde, hat der Auftraggeber das Transportgut rechtzeitig zweckmässig und transportsicher zu verpacken. Besonders empfindliche Gegenstände sind ihrer Beschaffenheit entsprechend zu schützen. Das Transportgut muss zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig transportbereit sein.

Kleintransporte Schweiz darf ungeeignet verpacktes, verschmutztes, gefährliches oder erkennbar nicht transportsicheres Gut zurückweisen.

Wird die Beförderung auf Wunsch des Auftraggebers dennoch durchgeführt, kann Kleintransporte Schweiz die Übernahme unter Vorbehalt erklären. Der Vorbehalt kann insbesondere in der Auftragsbestätigung, per E-Mail, über die von Kleintransporte Schweiz eingesetzten elektronischen Systeme oder über einen von Kleintransporte Schweiz akzeptierten Nachrichtendienst, auf einem Transportdokument oder zusammen mit einer fotografischen Dokumentation festgehalten werden.

Für Schäden, die nachweislich auf dem ausdrücklich beanstandeten Zustand beruhen, besteht keine Haftung.

Ohne ausdrückliche vorherige Vereinbarung werden insbesondere keine Tiere, Bargeld, begebbaren Wertpapiere, Edelmetalle oder Edelsteine, Waffen und Munition, illegale Gegenstände, gefährliche Güter, menschliche Überreste oder sonstige besonders regulierte Güter transportiert.

Besonders wertvolle, empfindliche oder ungewöhnliche Güter sowie neue, noch nicht gebrauchte hochwertige Waren sind vor Auftragserteilung unter Angabe ihrer Eigenschaften und ihres Wertes zu deklarieren. Der Auftraggeber trägt die Folgen einer fehlenden, unrichtigen oder unvollständigen Deklaration.

Auf Wunsch des Auftraggebers oder einer von ihm bezeichneten Person kann Kleintransporte Schweiz, sofern ein geeigneter und gesetzlich zulässiger Sitzplatz vorhanden ist, eine unentgeltliche Mitfahrt im eingesetzten Fahrzeug gestatten. Ein Anspruch auf Mitnahme besteht nicht. Kleintransporte Schweiz kann die Mitnahme insbesondere aus betrieblichen, sicherheits-, versicherungs- oder fahrzeugtechnischen Gründen ablehnen.

Die Mitfahrt erfolgt unentgeltlich und stellt keine entgeltliche Personenbeförderungsleistung dar. Durch die Mitnahme wird die betreffende Person weder Mitarbeiter noch Hilfsperson von Kleintransporte Schweiz.

Die mitfahrende Person hat die gesetzlichen Sicherheitsvorschriften, insbesondere die Gurtentragpflicht, sowie die sicherheitsbezogenen Anweisungen des Fahrers einzuhalten. Die Haftung von Kleintransporte Schweiz und des Fahrzeughalters richtet sich nach den zwingend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Eine darüber hinausgehende vertragliche Haftung wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Vereinbarte Abhol-, Ankunfts- und Ausführungszeiten sind grundsätzlich Planungszeiten beziehungsweise Zeitfenster. Eine verbindliche Liefer- oder Ankunftsfrist besteht nur, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde.

Für Abweichungen von unverbindlichen Zeitangaben wird keine Gewähr übernommen. Kleintransporte Schweiz haftet nicht für Verzögerungen, die auf Verkehrsbehinderungen, Stau, Unfällen, Witterung, Grenz- oder Zollabfertigung, behördlichen Massnahmen, Sperrungen, technischen Störungen oder vergleichbaren nicht beherrschbaren Umständen beruhen.

Bei ausdrücklich verbindlich zugesicherten Fristen richtet sich eine allfällige Haftung nach Art. 30.

Kann der Transport aus einem nicht von Kleintransporte Schweiz verursachten Grund nicht wie vorgesehen fortgesetzt oder das Gut nicht abgeliefert werden, werden Weisungen des Auftraggebers eingeholt, soweit dies möglich und zumutbar ist.

Sind rechtzeitig keine Weisungen erhältlich, darf Kleintransporte Schweiz nach pflichtgemässem Ermessen eine geeignete Massnahme treffen, insbesondere eine alternative Route wählen, das Gut zurückführen oder auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers zwischenlagern.

Wartezeiten, Umwege, zusätzliche Fahrten, Rücktransporte, Zwischenlagerungen und sonstiger dadurch verursachter Mehraufwand werden zusätzlich verrechnet.

Bei Räumungs- und Entsorgungsaufträgen bestätigt der Auftraggeber, dass er Eigentümer der betreffenden Gegenstände ist oder anderweitig über diese verfügen darf.

Entsorgungs-, Deponie-, Recycling-, Sonderabfall- und sonstige Drittgebühren werden zusätzlich verrechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind. Gefährliche, deklarationspflichtige oder gesetzlich besonders geregelte Stoffe sind vor Auftragserteilung ausdrücklich anzugeben. Nicht deklarierte oder nicht ordnungsgemäss entsorgbare Gegenstände können zurückgewiesen werden.

Der Auftraggeber ist für vollständige, richtige und rechtzeitig bereitgestellte Zoll-, Waren- und Begleitdokumente sowie für die wahrheitsgetreue Deklaration verantwortlich.

Kleintransporte Schweiz kann Zollabwicklungen selbst durchführen oder einen Zollagenten beziehungsweise anderen Dienstleister beiziehen. Zölle, Einfuhrabgaben, Mehrwertsteuern, Gebühren, Sicherheitsleistungen und sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben trägt der Auftraggeber.

Kleintransporte Schweiz ist nicht verpflichtet, solche Beträge vorzuschiessen und kann entsprechende Vorauszahlungen verlangen. Mehraufwendungen infolge fehlender, verspäteter oder unrichtiger Angaben und Dokumente, Kontrollen oder aussergewöhnlicher Zollabfertigungen werden zusätzlich verrechnet.

Kleintransporte Schweiz kann vereinbarte Leistungen selbst ausführen oder geeignete Drittunternehmen beiziehen.

Übernimmt Kleintransporte Schweiz gegenüber dem Auftraggeber einen Transport oder eine andere Leistung als eigene vertragliche Leistung und lässt diese lediglich durch einen Unterbeauftragten ausführen, bleibt Kleintransporte Schweiz Vertragspartner. Eine solche Fremdvergabe ist nicht allein deshalb eine Vermittlung.

Wird im Angebot oder in der Auftragsbestätigung die Leistungsart «Spedition/Vermittlung» bezeichnet, übernimmt Kleintransporte Schweiz die Organisation beziehungsweise Vermittlung der durch einen Drittanbieter auszuführenden Leistung.

Bei einer solchen Speditions-/Vermittlungsleistung schuldet Kleintransporte Schweiz die sorgfältige Auswahl und Instruktion des beigezogenen Leistungserbringers. Die eigentliche Transport-, Kleinumzugs-, Entsorgungs-, Zoll- oder sonstige Ausführungsleistung wird vom Drittanbieter erbracht. Für dessen selbständige Ausführung haftet Kleintransporte Schweiz nicht wie für eine eigene Leistung.

Massgebend für die Rollenverteilung sind insbesondere Angebot, Auftragsbestätigung, Rechnungstellung und die tatsächliche Ausgestaltung des Auftrags.

Der Preis richtet sich insbesondere nach Fahrzeugkategorie, Personaleinsatz, Einsatzdauer, Strecke beziehungsweise Einsatzgebiet, Datum und Zeitpunkt des Einsatzes, Art, Menge und Beschaffenheit des Transportgutes, Be- und Entlade- beziehungsweise Trageaufwand, örtlichen Verhältnissen, Zusatzleistungen, besonderen Anforderungen sowie Fremd- und Drittgebühren. Einsätze ausserhalb der veröffentlichten beziehungsweise üblichen Geschäfts- und Einsatzzeiten, insbesondere nachts, an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen, sowie besonders kurzfristig angefragte oder zu disponierende Einsätze können nach Verfügbarkeit übernommen werden; ein Anspruch auf Annahme oder Durchführung besteht nicht.

Für Nacht-, Wochenend-, Feiertags-, Notfall- und besonders kurzfristige Einsätze kann Kleintransporte Schweiz einen der jeweiligen Situation und dem zusätzlichen Dispositions- beziehungsweise Betriebsaufwand entsprechenden Zuschlag erheben. Die Höhe des Zuschlags wird dem Auftraggeber vor der verbindlichen Auftragserteilung beziehungsweise bei kurzfristigen Notfalleinsätzen spätestens vor Beginn der kostenpflichtigen Ausführung mitgeteilt. Mit der anschliessenden Auftragserteilung beziehungsweise Zustimmung zur Ausführung gilt der Zuschlag als vereinbart.

Bei selbst ausgeführten Kleintransporten und Kleinumzügen innerhalb der Schweiz erfolgt die Verrechnung grundsätzlich nach Zeit und nicht nach gefahrenen Kilometern. Die Strecke beziehungsweise das Einsatzgebiet kann dennoch bei Angeboten, Festpreisen, Kostendächern, der Planung und der Preisbildung berücksichtigt werden.

Die verrechenbare Einsatzzeit beginnt grundsätzlich mit der Abfahrt vom Betriebsstandort von Kleintransporte Schweiz und endet mit der Rückkehr an diesen Betriebsstandort.

Zur verrechenbaren Einsatzzeit gehören auch die nach Art. 8 erforderlichen angemessenen Kurzpausen bei körperlich belastenden Arbeiten. Nicht zur Einsatzzeit gehören gewöhnliche Mittagspausen sowie längere persönliche Unterbrechungen des eingesetzten Personals, soweit diese nicht durch den konkreten Auftrag oder dessen Ausführungsbedingungen verursacht werden.

Werden An- und/oder Rückfahrt gemäss Preisliste, Angebot oder Auftragsbestätigung separat pauschal verrechnet, sind die durch diese Pauschale abgegoltenen Fahrzeiten nicht zusätzlich Bestandteil der zeitabhängigen Verrechnung. Zeitliche Verzögerungen während einer pauschal abgegoltenen An- oder Rückfahrt, insbesondere infolge Verkehrsaufkommens oder Staus, erhöhen die vereinbarte An- oder Rückfahrtspauschale nicht. Abweichende Vereinbarungen in der Preisliste, im Angebot oder in der Auftragsbestätigung bleiben vorbehalten.

Die zeitabhängige Verrechnung erfolgt im Halbstundentakt. Angefangene Abrechnungsintervalle werden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Eine Einsatzzeit von bis zu 30 Minuten wird als 30 Minuten, eine Einsatzzeit von mehr als 30 bis zu 60 Minuten als eine Stunde verrechnet. Entsprechend werden beispielsweise 2 Stunden und 1 Minute als 2,5 Stunden und 2 Stunden und 31 Minuten als 3 Stunden verrechnet. Die anwendbare Mindestverrechnung gemäss Art. 20 bleibt vorbehalten.

Für internationale Transporte, Fremdvergaben, Speditions-/Vermittlungsleistungen, Zollleistungen und besondere Aufträge werden die Preise individuell vereinbart beziehungsweise auf Anfrage offeriert.

Für selbst ausgeführte Aufträge gelten Mindestverrechnungen abhängig von Fahrzeugkategorie, Personaleinsatz und vereinbarter Leistung.

Die jeweils aktuellen allgemeinen Preise und Mindestverrechnungen sind auf der Website von Kleintransporte Schweiz unter der Rubrik «Preise» abrufbar. Massgebend ist die bei Vertragsschluss gültige und dem Auftraggeber zugänglich gemachte beziehungsweise mitgeteilte Preisliste von Kleintransporte Schweiz oder die im individuellen Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Mindestverrechnung. Eine individuell offerierte oder bestätigte Regelung geht der allgemeinen Preisliste vor.

Die anwendbare Mindestverrechnung ist auch geschuldet, wenn die tatsächliche Einsatzdauer kürzer ist.

Ein vereinbarter Festpreis oder ein vereinbartes Kostendach beruht auf den vom Auftraggeber vor Auftragserteilung gemachten Angaben und den vereinbarten Ausführungsbedingungen.

Festpreis oder Kostendach sind nur verbindlich, soweit die tatsächlichen Verhältnisse den Angaben und Vereinbarungen entsprechen. Dies betrifft insbesondere Menge, Anzahl, Volumen, Gewicht und Abmessungen des Transportgutes, Fahrzeug- und Personalbedarf, Stockwerke, Lift, Zufahrt, Tragewege, Parkmöglichkeiten, Wartezeiten, Termine, Be- und Entladung sowie Zusatzleistungen.

Weichen die tatsächlichen Verhältnisse hiervon ab und entsteht dadurch Mehraufwand, gilt der Festpreis beziehungsweise das Kostendach für diesen Mehraufwand nicht. Dieser wird nach den gültigen beziehungsweise vereinbarten Tarifen und tatsächlich erforderlichen Leistungen berechnet. Gleiches gilt für nachträglich verlangte Änderungen oder Zusatzleistungen.

Nicht im vereinbarten Preis enthaltene Zusatzleistungen und Fremdkosten werden separat verrechnet. Dazu gehören insbesondere Bewilligungen, Absperrungen, Parkkosten, autofreie Zonen, Maut, Fähren, Autoverlad, Bergbahnen, Seilbahnen, Zoll- und Behördengebühren, Spezialausrüstung, zusätzliche Hilfspersonen, Schwergut, Verpackungsmaterial, Montage, Entsorgungsgebühren, Wartezeiten und Zwischenlagerungen.

Unvorhergesehene, für eine sichere oder ordnungsgemässe Durchführung notwendige Mehraufwendungen werden zusätzlich verrechnet.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung grundsätzlich in bar. Kleintransporte Schweiz kann Vorauszahlung, Teilvorauszahlung oder Zahlung vor Ablieferung verlangen.

Bei Barzahlung hat der Auftraggeber den geschuldeten Betrag möglichst passend zu entrichten. Kleintransporte Schweiz ist nicht verpflichtet, Wechselgeld in beliebiger Höhe mitzuführen oder bereitzuhalten. Kann eine Barzahlung mangels ausreichenden Wechselgeldes nicht vollständig abgewickelt werden, bleibt der noch offene Rechnungsbetrag geschuldet und ist nach den von Kleintransporte Schweiz mitgeteilten Zahlungsmodalitäten zu begleichen.

Andere Zahlungsarten, insbesondere Kartenzahlung, TWINT, Überweisung oder Zahlung auf Rechnung, bedürfen der Vereinbarung. Konkret zurechenbare Bank- oder Fremdspesen, die Kleintransporte Schweiz aufgrund der vom Auftraggeber gewählten Zahlungs- oder Übermittlungsart entstehen, insbesondere bei Bareinzahlungen oder Schalterzahlungen zugunsten des Geschäftskontos, werden dem Auftraggeber zusätzlich belastet.

Rechnungen werden grundsätzlich elektronisch, insbesondere per E-Mail, übermittelt. Verlangt der Auftraggeber zusätzlich oder anstelle der elektronischen Zustellung eine Rechnung per Post, wird hierfür eine Bearbeitungs- und Versandgebühr von CHF 10.00 verrechnet. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, beträgt die Zahlungsfrist 10 Kalendertage netto ab Rechnungsdatum, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde. Kann eine bei Fälligkeit vorgesehene Bar-, Karten- oder sonstige Zahlung nicht geleistet werden und wird deshalb eine Rechnung ausgestellt, gilt ebenfalls eine Zahlungsfrist von 10 Kalendertagen netto ab Rechnungsdatum, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart oder auf der Rechnung angegeben wurde.

Ist Barzahlung vereinbart und kann oder will der Auftraggeber den geschuldeten Betrag bei Fälligkeit nicht bar entrichten, bleibt der Betrag geschuldet. Kleintransporte Schweiz kann in diesem Fall nach eigenem Ermessen eine andere Zahlungsart zulassen oder nachträglich eine Rechnung ausstellen. Für die aufgrund der Abweichung von der vereinbarten Barzahlung erforderliche nachträgliche Rechnungsstellung und administrative Bearbeitung wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 verrechnet.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist können Mahnungen versandt werden. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von CHF 40.00 erhoben. Muss eine Forderung betrieben oder anderweitig eingezogen werden, trägt der Auftraggeber zusätzlich die gesetzlich anfallenden Betreibungs- und Verfahrenskosten sowie weitere durch den Zahlungsverzug verursachte und geschuldete Aufwendungen.

Soll ein Empfänger oder sonstiger Dritter bezahlen, bleibt der Auftraggeber zahlungspflichtig, wenn der Dritte nicht bezahlt.

Stornierungen müssen schriftlich oder elektronisch über einen von Kleintransporte Schweiz vorgesehenen beziehungsweise akzeptierten Kommunikationsweg mitgeteilt werden. Eine ausschliesslich mündliche oder telefonische Stornierung ist nicht ausreichend, sofern sie nicht von Kleintransporte Schweiz schriftlich oder elektronisch bestätigt wird.

Bei einer Stornierung innerhalb von 14 Kalendertagen, jedoch mehr als 48 Stunden vor dem vereinbarten Auftragsbeginn, beträgt die Stornierungsentschädigung 30 % des vereinbarten Auftragspreises, mindestens CHF 192.00.

Bei einer Stornierung 48 Stunden oder weniger vor dem vereinbarten Auftragsbeginn beträgt die Stornierungsentschädigung 80 % des vereinbarten Auftragspreises, mindestens CHF 192.00.

Die pauschale Stornierungsentschädigung beträgt höchstens den vereinbarten Auftragspreis. Ein darüber hinausgehender nachgewiesener Schaden sowie bereits entstandene oder nicht mehr stornierbare Fremd- und Drittgebühren bleiben vorbehalten, soweit sie nicht bereits durch die Pauschale gedeckt sind.

Bei einer Stornierung mehr als 14 Kalendertage vor Auftragsbeginn wird grundsätzlich keine Stornierungsentschädigung erhoben; bereits entstandene oder nicht mehr stornierbare Dritt- und Fremdkosten bleiben geschuldet.

Wird ein Auftrag nach Arbeitsbeginn auf Wunsch des Auftraggebers abgebrochen oder kann er aus einem dem Auftraggeber zuzurechnenden Grund nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, sind mindestens die anwendbare Mindestverrechnung, bereits erbrachte Leistungen und entstandene Dritt- und Fremdkosten geschuldet.

Ist bei Eintreffen am Abhol-, Einsatz- oder Ablieferort niemand zur vereinbarten Durchführung beziehungsweise Entgegennahme bereit, ist das Transportgut nicht bereitgestellt, kann es nicht übernommen oder abgeliefert werden oder kann der Auftrag aus einem anderen dem Auftraggeber zuzurechnenden Grund nicht begonnen, fortgeführt oder abgeschlossen werden, wird die dadurch entstehende Wartezeit verrechnet. Ist die Durchführung beziehungsweise Fortsetzung oder Ablieferung nicht mehr möglich oder zumutbar, gelten die Bestimmungen über die kurzfristige Stornierung beziehungsweise den vom Auftraggeber verursachten Abbruch des Auftrags. Zusätzliche Fahrten, Wartezeiten, Rücktransporte, Zwischenlagerungen, Verschiebungen, Umdisponierungen und sonstige Mehraufwendungen werden zusätzlich nach dem dadurch verursachten Aufwand verrechnet.

Kleintransporte Schweiz haftet für unmittelbar verursachte Schäden nach der für die konkret übernommene Leistung geltenden Haftungsordnung und den nachfolgenden Bestimmungen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von Kleintransporte Schweiz für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Kleinumzüge, Räumungen, Entsorgungen, vereinbarte Trage-, Be- und Entladearbeiten sowie sonstige vereinbarte Nebenleistungen. Für Leistungen beziehungsweise Leistungsteile, die Kleintransporte Schweiz als Frachtführer übernimmt, gelten zusätzlich die besonderen Haftungsbestimmungen von Art. 26.

Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen dieser AGB gelten, soweit zulässig, auch zugunsten der Mitarbeiter und Hilfspersonen von Kleintransporte Schweiz.

Soweit eine Haftung nach diesen AGB wirksam ausgeschlossen oder begrenzt ist, entsteht durch das Bestehen einer Versicherung keine weitergehende Haftung.

Dieser Artikel gilt für Leistungen beziehungsweise Leistungsteile, die Kleintransporte Schweiz als Frachtführer übernimmt. Dies kann insbesondere auch den Transportteil eines Kleinumzugs, einer Räumung oder einer Entsorgung umfassen. Bei solchen Transporten beginnt die Obhutshaftung mit der Übernahme des Transportgutes und endet mit dessen vertragsgemässer Ablieferung.

Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden wird die Haftung von Kleintransporte Schweiz als Frachtführer in Anwendung von Art. 447 Abs. 3 OR in Verbindung mit Art. 448 OR wegbedungen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen ein Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist.

Soweit eine Haftung besteht, bemisst sich die Entschädigung bei Verlust, Untergang oder Beschädigung nach dem Wert des betroffenen Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme, höchstens jedoch auf CHF 15.00 pro kg effektivem Gewicht des beschädigten oder verlorenen Gutes und insgesamt höchstens CHF 40’000.00 pro Schadenereignis.

Der Auftraggeber hat vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hinzuweisen, wenn der Wert des Transportgutes CHF 15.00 pro kg übersteigt.

Für die eigene Tätigkeit als Frachtführer verfügt Kleintransporte Schweiz aktuell bei Helvetia Baloise über eine Frachtführerhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von CHF 40’000.00 pro Schadenereignis.

Für den Versicherungsschutz gelten die jeweils gültige Versicherungspolice sowie die jeweils gültigen Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen des Versicherers. Umfang der Deckung, versicherte Ereignisse, Ausschlüsse, Selbstbehalte, Schadenregulierung und Entschädigungsgrundlagen richten sich nach diesen Unterlagen.

Die Entschädigung durch den Versicherer richtet sich nach den jeweils gültigen Versicherungsbedingungen und erfolgt, soweit dort vorgesehen, auf Zeitwertbasis.

Die Frachtführerhaftpflichtversicherung ist keine Transport- oder Warenversicherung des Auftraggebers. Sie dient der Deckung von Haftpflichtansprüchen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes. Aus dem Bestehen der Versicherung entsteht keine über die nach diesen AGB oder zwingendem Recht bestehende Haftung von Kleintransporte Schweiz hinausgehende Leistungspflicht.

Für grenzüberschreitende Strassengütertransporte, auf welche das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) anwendbar ist, gelten dessen Bestimmungen vorrangig. Dies betrifft insbesondere Haftung, Haftungshöchstbeträge, Verspätung, Schadenanzeige und Verjährung.

Kleintransporte Schweiz haftet nicht für Schäden, soweit diese auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers, ungenügender oder ungeeigneter Verpackung, natürlicher oder besonderer Beschaffenheit des Gutes, nicht deklarierter Empfindlichkeit, eigenständiger Be- oder Entladung durch Auftraggeber, Absender, Empfänger oder deren Hilfspersonen, unzureichenden Platz- oder Zugangsverhältnissen, normalen Erschütterungen einer ordnungsgemässen Beförderung, nicht erkennbaren Schäden in verschlossenen und äusserlich unbeschädigten Verpackungen, Witterungs- oder Temperatureinflüssen bei besonders empfindlichen Gütern oder höherer Gewalt beruhen.

Bei gebrauchten Möbeln und sonstigen gebrauchten Gegenständen besteht insbesondere keine Haftung für Schäden, die ausschliesslich auf alters-, material- oder gebrauchsbedingte Vorschäden, Materialermüdung oder besondere Schadenanfälligkeit zurückzuführen sind.

Für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber trotz ausdrücklicher Warnung auf einer erkennbar risikobehafteten Durchführung besteht, haftet Kleintransporte Schweiz nicht, soweit sich genau das bezeichnete Risiko verwirklicht.

Der allgemeine Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit richtet sich nach Art. 25; für Leistungen beziehungsweise Leistungsteile als Frachtführer gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen von Art. 26.

Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Betriebs- oder Produktionsausfall, Nutzungsausfall und sonstige wirtschaftliche Folgeschäden, ist ausgeschlossen.

Unverbindliche Zeitangaben, voraussichtliche Ankunftszeiten und Zeitfenster stellen keine garantierten Liefer- oder Ausführungsfristen dar. Für deren Überschreitung besteht keine Haftung, soweit gesetzlich zulässig. Eine Haftung wegen Verspätung besteht nur, wenn eine Liefer- oder Ausführungsfrist ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde oder zwingendes Recht eine Haftung vorsieht.

Soweit eine Haftungsbegrenzung gesetzlich zulässig ist, ist die Entschädigung wegen Verspätung höchstens auf das für die von der Verspätung betroffene Leistung vereinbarte Entgelt beschränkt.

Der Auftraggeber beziehungsweise Empfänger hat das Transportgut bei Ablieferung soweit zumutbar zu prüfen.

Äusserlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind sofort bei Ablieferung zu beanstanden und nach Möglichkeit auf einem vorhandenen Transport-, Liefer- oder Empfangsdokument festzuhalten beziehungsweise anderweitig zu dokumentieren.

Äusserlich nicht erkennbare Schäden aus Transporten innerhalb der Schweiz sind sofort nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von acht Kalendertagen nach Ablieferung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Schadenanzeige muss den Schaden hinreichend bezeichnen.

Ersatzklagen gegen den Frachtführer verjähren nach Massgabe der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen; bei schweizerischen Frachtverträgen grundsätzlich mit Ablauf eines Jahres. Für internationale Transporte gelten die jeweils anwendbaren CMR-Fristen.

Für andere Dienstleistungen als Transporte sind erkennbare Mängel unverzüglich bei beziehungsweise nach Leistungserbringung anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von acht Kalendertagen nach Beendigung der betreffenden Leistung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Der Auftraggeber hat Fotos, Rechnungen, Kauf- oder Wertnachweise sowie sonstige für die Schadenprüfung erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Eine zusätzliche Transport- oder Warenversicherung wird nur auf ausdrücklichen Auftrag und gegen Vergütung abgeschlossen beziehungsweise vermittelt.

Der Auftraggeber hat den Wert hochwertiger oder besonders schadenanfälliger Güter vor Auftragserteilung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

Die Frachtführerhaftpflichtversicherung von Kleintransporte Schweiz ersetzt keine Transportversicherung des Auftraggebers.

Kleintransporte Schweiz stehen an den in ihrem Besitz befindlichen Gütern die gesetzlichen Retentions- und Sicherungsrechte für fällige Forderungen zu.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, behauptete Schadenersatz-, Minderungs- oder sonstige Gegenforderungen mit fälligen Forderungen von Kleintransporte Schweiz zu verrechnen oder deswegen geschuldete Zahlungen zurückzubehalten.

Auftraggeber und Kleintransporte Schweiz haben im Rahmen des Zumutbaren dazu beizutragen, Schäden, unnötige Kosten und vermeidbaren Mehraufwand möglichst gering zu halten.

Treten während der Durchführung unvorhergesehene Umstände auf und können rechtzeitig keine Weisungen eingeholt werden, darf Kleintransporte Schweiz angemessene Massnahmen treffen, die einer sicheren, wirtschaftlichen und möglichst vertragsgemässen Durchführung dienen. Dabei sind die berechtigten Interessen des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen.

Es gilt schweizerisches Recht. Bei grenzüberschreitenden Strassengütertransporten, die dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) unterstehen, gehen dessen zwingende Bestimmungen entgegenstehenden Regelungen dieser AGB vor.

Gerichtsstand ist der Sitz der TradeKeeper GmbH in Eglisau ZH, soweit gesetzlich zulässig.

Die individuelle Vereinbarung, die jeweilige Auftragsbestätigung und diese AGB bilden gemeinsam die vertragliche Grundlage des Auftrags.

Individuelle Vereinbarungen und die jeweilige Auftragsbestätigung gehen diesen AGB bei Widersprüchen vor. Im Übrigen gelten die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB ist auf der Website von Kleintransporte Schweiz unter https://kleintransporte-schweiz.ch/agb/ abrufbar. Für den einzelnen Auftrag ist diejenige Fassung massgebend, die bei Vertragsschluss in den Vertrag einbezogen wurde.

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